Begleiteter Umgang
In den meisten Fällen ist eine Trennung der Eltern Grund
für Streitigkeiten über das Umgangsrecht. Die Eltern befinden
sich in einer Situation, in der sie nicht mehr in
der Lage sind, Ratschläge von außen zur Gestaltung des
Umgangs anzunehmen. Durch einen „begleiteten Umgang“ sollen
umgangsberechtigte Personen in die Lage versetzt werden, den Umgang in
einer dem Kindeswohl dienlichen Form auszuüben.
Leistung der Jugendhilfe
Der „begleitete Umgang“ ist eine zeitlich befristete
Leistung der Jugendhilfe, die durch Beratung und Begleitung die
Ausübung des Umgangs unterstützt und ermöglicht. Sie
dient der Anbahnung eines Umgangs, der pädagogischen
Unterstützung der Umgangskontakte oder der Kontrolle des Umgangs
zum Schutz des Kindes vor körperlicher und/oder seelischer
Gefährdung.
Leistungen und Ziele des begleiteten Umgangs
· Klärung des kommunikativen Bedarfs bei
hörgeschädigten Beteiligten, vor allem bei gemischt
hörenden/hörgeschädigten Familien. Anbahnung und Unterstützung einer funktionierenden
Kommunikation z.B. bei Coda-Familien (Eltern gehörlos, Kind hörend)
· Verbindliche Absprachen über Zeit, Umfang, Ort und Häufigkeit des Umgangs.
· Vorbereitende und begleitende
Beratungsgespräche mit beiden Elternteilen (einzeln und gemeinsam)
mit dem Ziel einvernehmlicher Absprachen zu Inhalten und Verlauf des Umgangs unter Einhaltung des
Hilfeplans.
· Vorbereitende und begleitende Gespräche mit dem Kind / Jugendlichen, altersentsprechend.
· Entwicklung eines Vertrages, in dem z.B. festgelegt wird:
o dass keiner der Eltern den jeweils anderen vor dem Kind diskreditiert,
o dass keine Geschenke gemacht werden, um das Kind für sich zu gewinnen,
o dass vor dem Kind keine Auseinandersetzungen geführt werden,
o dass das Kind von seinen Erlebnissen mit dem jeweils anderen Elternteil erzählen darf, ohne das diese
abgewertet werden,
o dass das Kind nicht über die Lebenssituation des jeweils anderen ausgefragt wird usw.
Wird das Wohl des Kindes während des Umgangs gefährdet oder
werden Absprachen nicht eingehalten, kann der Umgang abgebrochen
werden.
Ziel des begleiteten Umgangs ist es , einen „normalen Umgang“ einzuleiten.